Urlaubsansprüche verjähren nicht – zumindest nicht ohne weiteres
Bereits im September hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Leitlinien vorgegeben, nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Vorgaben umgesetzt (BAG, Urt. v. 20.12.2022, Az.: 9 AZR 266/20): Nicht verfallende Urlaubsansprüche verjähren - ohne Zutun des Arbeitgebers - nicht im Rahmen der gesetzlichen Verjährung nach drei Jahren. Vielmehr ist auch in diesen Fällen ein Hinweis des Arbeitgebers über den konkreten Urlaubsanspruch sowie den drohenden Verfall erforderlich. Fehlt dieser Hinweis, setzt die Verjährung der Ansprüche nicht ein.